Satzung
der
Sportgemeinschaft Vorhalle 09 Fußball e.V.
§ 1: Name, Sitz und Eintragung des Vereins
-
Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Vorhalle 09 Fußball. Der Name ist unabänderlich.
-
Der Verein hat seinen Sitz in Hagen.
-
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
§ 2: Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
-
Vereinszweck ist die Ausübung und Förderung des Breiten- und des Wettkampfsportes.
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
-
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse, werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
-
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
-
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Dachverband SG Vorhalle 09, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Diese Regelung ist unabänderlich.
-
Der Verein unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen und der Verbände, denen der Landesverband angehört, insbesondere also außer den Satzungen und Ordnungen des FLVW e.V. denen des Westdeutschen Fußballverbandes und des Deutschen Leichtathletik-Verbandes.
§ 3: Vereinsfarben
-
die Vereinsfarben sind schwarz-rot. Sie sind unabänderlich.
§ 4: Geschäftsjahr
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Einritt von Mitgliedern
-
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
-
Mitglieder können zunächst alle Personen werden, die am 31.12.1990 Mitglied der Fußballabteilung der SG Vorhalle 09 e.V. waren.
-
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen Aufnahmeantrag des Vereins unterschrieben hat. Bei Minderjährigen muß der Aufnahmeantrag von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein.
-
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht angegeben werden. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann Widerspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
-
Ehrenmitglieder sind alle Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre angehören. Bei der Berechnung der Mitglieds-dauer ist auch der Zeitraum der Mitgliedschaft in der SG Vorhalle 09 e.V. zu berücksichtigen. Diese Regelung ist unabänderlich.
§ 6 Austritt von Mitgliedern
-
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. und kann jederzeit erfolgen.
-
Der Vorstand kann ein Mitglied bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes aus dem Verein ausschließen. Schwerwiegende Gründe sind vereinsschädigendes Verhalten, Mißachtung der Satzung oder von Vorstands-beschlüssen und die Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung. Für den Ausschluß ist eine Zweidrittel-mehrheit des Vorstandes erforderlich. Mit dem Datum des Austritts bzw. des Ausschlusses erlöschen alle Mitgliedsrechte.
§ 7 Beitragswesen
-
Beitragspflichtig sind alle Mitglieder außer Ehrenmitglieder. Diese Regelung ist unabänderlich.
-
Die Beiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres im voraus fällig. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 1.1. eines Jahres, werden die Beiträge anteilig berechnet. Bei einem Austritt oder Ausschluß sind die Beiträge immer bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
-
Die Beiträge für aktive Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
-
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
-
Der Vorstand kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen festlegen. Er legt auch die Aufnahme-gebühren sowie eventuelle Verwaltungsgebühren fest und stellt eine Beitragsordnung auf.
§ 8 Der Vorstand
-
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins zur Durchführung des Vereinszweckes.
-
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes erwachsene Mitglied. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig ist. Dies gilt nicht bei einem Ausscheiden des Vorsitzenden, dessen Wahl in einer Mitgliederversammlung erfolgen muß.
-
Der Vorstand kann Beisitzer berufen und Ausschüsse einsetzen.
-
Die Mitglieder des Vorstandes regeln die Geschäftsverteilung unter sich und fassen ihre Beschlüsse in den dafür vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen. Eine Sitzung muß innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
-
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.
§ 9 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung findet bis zum 31.03. eines jeden Jahres statt. Der Termin ist vom Vorsitzenden vier Wochen vorher in den Hagener Tageszeitungen anzukündigen. Die Einberufung muß durch den Vorsitzenden schriftlich an die stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung muß ein Versammlungsleiter gewählt werden.
-
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
-
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
-
Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Für die Zulassung von nicht auf der Tages-ordnung stehenden Anträgen – außer zur Geschäftsordnung – ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
-
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
-
Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Der Beschluß muß in einer weiteren Mitgliederversammlung ebenfalls einstimmig bestätigt werden.
-
Für alle anderen Abstimmungen in der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Abstimmungen erfolgen mit der Fragestellung: für – gegen – Enthaltungen. Wahlen erfolgen einzeln und in offener Abstimmung. Wird der öffentlichen Abstimmung mit Mehrheit widersprochen, muß eine Wahl geheim erfolgen. Für die Wahl des ersten Vorsitzenden muß ein Wahlleiter gewählt werden.
-
Jeder Kandidat muß vor der Wahl gefragt werden, ob er die Wahl annimmt.
-
Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Sie muß spätestens acht Wochen nach Antragseingang erfolgen.
-
Für die Einberufung und die Durchführung gelten die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung.
§ 11 Kassenprüfer
-
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wählbar ist jedes erwachsene Mitglied.
-
Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Buchführung. Sie prüfen den Kassenbericht des Geschäftsjahres und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
-
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig ist.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
-
Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zu protokollieren und aufzubewahren.
§ 13 Ehrungen
-
Der Vorstand kann eine Ehrungsordnung beschließen.
Diese Satzung ist am 29.04.1991 in Kraft getreten.
Hier finden Sie uns:
SG Vorhalle 09 Fußball e.V.
Bezirkssportanlage Vossacker
Vossacker
58089 Hagen
Telefon: +49 2331 30 77 55
E-Mail: info@sg-vorhalle09.de
An- und Abmeldungen Junioren:
Mecklenburger Str. 6a
58089 Hagen
An- und Abmeldungen Senioren:
Ophauserstr. 46
58089 Hagen
Können wir etwas für Sie tun? Dann nehmen Sie Kontakt auf!
Ergebnisse
1983 / 84 A-Jugend SG Vorhalle 09 Vizemeister Kreisleistungsklasse-lang ist´s her... Wie alles begann! Und weitere sehr unterhaltsame Bilder... >>>Hier
SG Vorhalle 09 Fußball e.V.
